Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Verbraucherrechte in Schließzeiten / Wenn der stationĂ€re Handel nicht mehr erreichbar ist

(Leipzig) - Viele GeschĂ€fte haben erstmals in der Geschichte der wiedervereinigten Bundesrepublik fĂŒr lĂ€ngere Zeit geschlossen. Unweigerlich wirft das Fragen der Kunden auf, die die Experten der Verbraucherzentrale Sachsen aktuell beantworten.

Gutscheine
Ein Gutschein ist grundsĂ€tzlich drei Jahre gĂŒltig. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB). Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Gutscheines allerdings auch kĂŒrzer sein, etwa zwei Jahre oder auch nur ein Jahr, wenn es sich nicht um einen bestimmten Geldbetrag, sondern um eine definierte Leistung handelt. Ich habe noch einen 50 Euro Gutschein fĂŒr einen Elektromarkt. Genau weiß ich nicht, wann er ablĂ€uft. Wer beispielsweise im MĂ€rz 2017 einen Gutschein bekommen hat, braucht nicht auf Kulanz zu hoffen, sondern kann diesen noch bis 31. Dezember 2020 einlösen", erklĂ€rt Kay Görner, Experte der Verbraucherzentrale Sachsen.

Reklamation
Auch Reklamationen sind im stationĂ€ren Handel momentan auf Eis gelegt. Wer ein kaputtes Produkt zurĂŒck bringen möchte, weil der Lack ab ist oder die Schuhe nicht mehr tragen, hat dafĂŒr sechs Monate Zeit. Danach muss der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Laufen diese sechs Monate nun in der Schließzeit ab, ist es ausreichend, den Mangel einem Zeigen zu zeigen und per Einschreiben beim VerkĂ€ufer geltend zu machen. Die Adresse von vielen GeschĂ€ften findet man im Internet. Wenn das gelingt, haben Kunden zwei Jahre Zeit, ihre Rechte einzufordern.

Umtausch
Viele TextilhĂ€ndler rĂ€umen ihren Kunden fĂŒr den Umtausch von Klamotten 14 Tage fĂŒr einen reibungslosen Umtausch oder gar RĂŒckgabe in Verbindung mit Vorlage des Kassenbons an. "Viele Verbraucher fragen sich daher aktuell, welche Rechte sie haben", stellt Kay Görner fest. "Das RĂŒckgaberecht im stationĂ€ren Handel ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. Es handelt sich um einen Anspruch, der den Kunden freiwillig eingerĂ€umt wird. Anders als beispielsweise bei Bestellungen ĂŒber das Internet gibt es im stationĂ€ren Handel kein gesetzliches Widerrufsrecht", so Görner weiter. Dennoch sollte der Anbieter entgegenkommen, wenn das eingerĂ€umte Recht nicht wahrgenommen werden konnte. Empfehlenswert ist es aus juristischer Sicht, die Schließtage zu dokumentieren. Denkbar ist hier der Besuch der Internetseite.

Wer weitere Fragen rund um die Rechte im stationÀren Handel hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Die Experten beraten telefonisch, per Mail oder Post. Alle Infos sind zusammengefasst unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Katharinenstr. 17, 4109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Fax: (0341) 6892826

(ds)

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