Pressemitteilung |

Krankenkassenwechsel nur noch am Dienstag möglich / Einschränkung der Wahlfreiheit "schikanös und überfallartig"

(Bonn) - Das Bundesgesundheitsministeriums plant eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf Wechsel der Krankenkasse für Pflichtversicherte. Danach wäre es Versicherten nur noch dann möglich, die Krankenkasse zum Jahreswechsel zu kündigen, wenn Sie die Kündigung am Montag und Dienstag dieser Woche aussprechen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (BVZV) nannte die vorgesehenen Einschränkungen der Wahlfreiheit "schikanös und überfallartig." Der dem BVZV seit Freitagnachmittag vorliegende aktuelle "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte" (voraussichtliche Grundlage für einen Kabinettsbeschluss am kommenden Mittwoch, 9. Mai) sieht vor, dass alle Krankenkassenkündigungen unwirksam werden, die ab dem Datum der Kabinettssitzung am kommenden Mittwoch seitens der Pflichtversicherten ausgesprochen werden. "Eine Entscheidung des Kabinetts auf Grundlage eines solchen Gesetzentwurfes wäre ein Armutszeugnis für eine Regierung, die vorgibt, die Verbraucherrechte stärken zu wollen", äußert Edda Müller, Vorstand des BVZV, ihr Unverständnis.

Nach dem alten Entwurf sollte die Unwirksamkeitsklausel "lediglich" vom 30. September (bisheriger Stichtag) auf den 9. Juli (Tag der dritten Lesung) vorgezogen werden. Die jetzt geplante Regelung würde die Stichtagsregelung für dieses Jahr praktisch ins Leere laufen lassen — Pflichtversicherte könnten ihre Krankenkasse regulär somit erst wieder zum März 2002 wechseln. Nun rät der BVZV allen Pflichtversicherten, die sich unabhängig von den weiteren politischen Beratungen noch die Möglichkeit der Kassenwahl nach bestehendem Recht sichern möchten, zügig zu handeln. "Nur wer noch am Montag oder Dienstag dieser Woche als Pflichtversicherter schriftlich seiner Kasse kündigt, ist auf der sicheren Seite und hält sich alle Optionen eines Wechsels nach altem Recht zum Jahreswechsel offen", so Thomas Isenberg, Leiter des Fachbereichs Gesundheit/Ernährung des BVZV.

Zur Kündigung reicht ein Brief mit dem Satz "Hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft in Ihrer Krankenkasse" unter Angabe von Adresse, Datum und Versicherten-Nummer. Ein Musterbrief ist unter www.agv.de und bei vielen Verbraucherzentralen ab Montag, 7. Mai, erhältlich.

Der Kabinettsentwurf ist insbesondere daher skandalös, da die Verbraucheröffentlichkeit sowohl an den Beratungen im Vorfeld als auch an den Beratungen des Runden Tisches Gesundheit bisher nicht beteiligt wurde.

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AGV) Heilsbachstr. 20 53123 Bonn Telefon: 0228/64890 Telefax: 0228/644258

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